🟡 Das Taxi Lüdenscheid muss sich an die gesetzlich vorgeschriebene Ausstattung halten. Für diese gibt es Hintergründe, die auch mit der »Sicherheit« von Taxifahrern und Fahrgästen zusammenhängen.
Bestimmte Ausstattungsmerkmale und Gegenstände sind nicht vorgeschrieben, die meisten Taxis führen sie aber mit. Dazu gehören Funkgeräte und/oder Handys, mit denen die Fahrer über Neuanforderungen informiert werden (obligatorisch in praktisch jedem Taxi), des Weiteren eine spezielle Innenbeleuchtung, Verkleidungen und Fußmatten, manchmal beschichtete Sitze und auch Kartenlesegeräte für eine bargeldlose Zahlung. Ein Abrechnungssystem oder -gerät ist in einigen deutschen Städten (zum Beispiel in Berlin seit Mai 2015) schon vorgeschrieben. Auch eine Babyschale und zusätzliche Sicherheitseinrichtungen für die Taxifahrer können vorhanden sein, gesetzlich vorgeschrieben sind sie allerdings nicht.
Jedes Taxiunternehmen hat grundsätzliche Pflichten, nämlich zuerst die Beförderungspflicht in seinem sogenannten Pflichtfahrbereich. Darüber hinaus kann ein Taxi die Fahrt verlängern, das ist aber keine Pflicht mehr. Im Pflichtfahrgebiet dürfen Taxifahrer wiederum Beförderungen nicht wegen einer unpassenden oder zu kurzen Strecke ablehnen, wohl aber bei bewaffneten, unter viel Alkohol und/oder Drogen stehenden oder anderweitig bedenklichen Fahrgästen. Die hochschwangere Frau wird davon nicht betroffen sein, jedoch können Taxifahrer verlangen, dass Patienten unmittelbar nach einer Operation auf der Heimfahrt von einer Person begleitet werden. An behördlich gekennzeichneten Plätzen und Ständen für Taxis können Taxifahrer ihre Fahrzeuge bereithalten, sie müssen dies aber nicht zwingend tun (§ 47). Sie dürfen auch anderen Stellen warten, wenn die StVO dies erlaubt. Auch die Erfüllung der Betriebspflicht dürfen Sie erwarten (§ 21 Personenbeförderungsgesetz). Sie besagt, dass wir unsere Technik auf einem Stand halten, der uns den Betrieb erlaubt. Die Preise wiederum unterliegen der Tarifpflicht (§ 51 Personenbeförderungsgesetz). Die BOKraft ist eine Verordnung zum Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Dieses regelt die Genehmigungspflicht für Taxiunternehmen und das dazu gehörende Genehmigungsverfahren. Auch den Begriff “Taxi“ definiert das PBefG (§ 47). Da der Taxiverkehr als Sonderform zum Gelegenheitsverkehr gehört (§ 46 PBefG), können Gemeinden und Kommunen für ihr Territorium Beförderungsbedingungen und -entgelte in ihrer Taxiordnung festlegen. Ein kommunaler Taxitarif gilt nur im Pflichtfahrgebiet. Er kann übrigens auf Antrag von Gewerbevertretern geändert werden.
Wie Sie unschwer feststellen, basieren die meisten Bedingungen, Regelungen und Tarife eines Taxiunternehmens auf Gesetzen und behördlichen Regelungen. Eine Diskussion mit dem Fahrer über den Preis pro Kilometer ist daher im Pflichtfahrgebiet nicht zielführend, da der Fahrer den Preis nicht ändern darf.
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